Die vorliegenden Referenzen und Bestätigungen berechtigen zweifellos zur Annahme, dass auch X als Künstler im Sinne dieser Weisungen zu betrachten ist. Deren Anwendung ist jedoch bei Lehrkräften an Schulen für künstlerische Berufe ausgeschlossen, weshalb entsprechende Aktivitäten nicht im Rahmen der Tätigkeit als Musiklehrer für Schlaginstrumente bei der Stadtjugendmusik Zürich möglich wären. Darüber hinausgehend könnten die geltend gemachten Anliegen (musikalische Entfaltung von X, kulturelle Bedürfnisse des Publikums) mit etwas gutem Willen aber weitgehend mit Bewilligungen gemäss Art. 13 Bst. c BVO abgedeckt werden;