eine Sonderregel für Künstler - notabene ohne Kontingentsbelastung - existiert. Demnach dürfen Künstler, worunter nach den Weisungen der Vorinstanz (vgl. BFA-Weisungen 443.1 und 443.2) sowohl Solisten als auch Orchestermitglieder fallen, sich innerhalb eines Kalenderjahres während immerhin acht Monaten in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sein. Die vorliegenden Referenzen und Bestätigungen berechtigen zweifellos zur Annahme, dass auch X als Künstler im Sinne dieser Weisungen zu betrachten ist.