7 Zwar nicht in Bezug auf die konkret zu besetzende Stelle als Musiklehrer, hingegen mit Blick auf die Tätigkeit von X als Schlagzeuger und Orchesteraushilfe sowie sein Engagement beim Schweizer Fernsehen bestünde vorliegend zudem eine valable Alternative, zumal im Kulturbereich mit der Bestimmung von Art. 13 Bst. c BVO eine Sonderregel für Künstler - notabene ohne Kontingentsbelastung - existiert.