Egal ob der Regierungsrat des Kantons Zürich X erlauben wird, die ins Auge gefassten Zusatzausbildungen in der Schweiz abzuschliessen (das diesbezügliche Rekursverfahren ist, wie mehrfach erwähnt, noch hängig), gilt es an dieser Stelle klarzustellen, dass der Aufenthaltszweck danach so oder so erfüllt sein wird. Aus einem Studienabschluss in der Schweiz lassen sich generell keinerlei Ansprüche oder Privilegien für die Erteilung einer anschliessenden Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit ableiten. Solche Gesuche sind vielmehr nach den geltenden Kriterien für Ausnahmen von den Rekrutierungsprioritäten gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO zu prüfen.