Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 21. September 2000 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ermöglichte ihm ausserdem, länger hierzulande zu verweilen als es der ursprüngliche Aufenthaltszweck (Absolvierung eines Hauptstudiums) vorsah. Egal ob der Regierungsrat des Kantons Zürich X erlauben wird, die ins Auge gefassten Zusatzausbildungen in der Schweiz abzuschliessen (das diesbezügliche Rekursverfahren ist, wie mehrfach erwähnt, noch hängig), gilt es an dieser Stelle klarzustellen, dass der Aufenthaltszweck danach so oder so erfüllt sein wird.