Kraft des genannten Sonderzweckes des Studienaufenthalts ist X seinerzeit leichter in den Genuss eines befristeten Anwesenheitsrechts gelangt. Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 21. September 2000 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ermöglichte ihm ausserdem, länger hierzulande zu verweilen als es der ursprüngliche Aufenthaltszweck (Absolvierung eines Hauptstudiums) vorsah.