Die Unterlassung entsprechender Ausschreibungen spricht deshalb im konkreten Fall gegen eine Ausnahme von der restriktiven Zulassungspraxis. Zu ergänzen bliebe, dass die Angaben in den Beschwerdebeilagen zu keinen derart weitreichenden Schlussfolgerungen berechtigen, wie sie in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2001 figurieren. Soweit aktenkundig, hat sich die Stadtjugendmusik Zürich in dieser Angelegenheit zudem bereits im Jahre 2000 nicht einmal mehr an das Konservatorium gewandt, um Leute zu rekrutieren.