Ausnahmegründe können auch in der Art der Unternehmung oder der Tätigkeit liegen. 14.1. Bei den hauptsächlichsten Einwendungen auf Beschwerdeebene ist wie angetönt zu prüfen, ob sie als besondere Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO gelten können. Dass sich X aufgrund seines musikalischen Werdeganges, seiner Persönlichkeit und der erhaltenen Referenzen für die fragliche Stelle als Musiklehrer für Schlaginstrumente eignete, wird nicht in Abrede gestellt. Dennoch kann dem Standpunkt des Rechtsvertreters, in casu seien alle zumutbaren Anstrengungen unternommen worden, um eine Person in der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum zu finden (Art. 7 Abs. 4 BVO), nicht beigepflichtet werden.