Das Konzertreifediplom im Hauptfach Schlagzeug/Pauken erlangte er im Frühjahr 1996 mit dem Prädikat «Mit Auszeichnung». Soweit ersichtlich, hat X im Verlaufe der Ausbildung in der Schweiz zudem gewisse Erfahrungen im pädagogischen Bereich gesammelt, so dass er - auch für die ausgeschriebene Stelle als Schlagzeuglehrer - als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO bezeichnet werden darf. Wie unter E. 11.3 dargetan, kann eine ausnahmsweise Bewilligung gemäss der vorgenannten Bestimmung aber nur dann erteilt werden, wenn neben der Qualifiziertheit der Arbeitskraft zusätzlich besondere Gründe vorliegen.