42 Abs. 1 Bst. c BVO). 12. In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2001 weist der Rechtsvertreter einleitend darauf hin, sein Mandant habe am Konservatorium Zürich ein vollständiges Studium abgelegt und sich danach weitergebildet. Im Falle einer Rückkehr in seine ihm längst nicht mehr vertraute japanische Heimat würde er Schwierigkeiten bekunden. Daneben handle es sich bei X um einen hochangesehenen, oft dringend benötigten Ersatzmusiker bei der Zürcher Tonhalle-Gesellschaft, beim Zürcher Opernhaus und beim Zürcher Kammerorchester. Er habe auch an kulturell hochstehenden und erfolgreichen Sendungen des Schweizer Fernsehens mitgewirkt.