Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kommt dem genannten Aspekt im vorliegenden Verfahren - jedenfalls im Ergebnis - kaum Bedeutung zu. 11.4. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen und den Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (SR 0.632.31) erteilt (Art. 8 Abs. 1 BVO). Die Arbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art.