Das Zustimmungserfordernis des BFA ist somit Ausdruck einer dem Bund zustehenden, originären Sachentscheidskompetenz (BGE 120 lb 6 E. 3c S. 11 f.). In diesem Kontext und Rahmen ist die Haltung des Arbeitsamtes der Stadt Zürich zu erblicken und zu gewichten. Dabei darf die Vorinstanz durchaus abweichende Auffassungen vertreten und Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anders interpretieren. 11.3. Soweit aktenkundig, käme die Anstellung von X bei der Stadtjugendmusik Zürich sowohl als Angestellter als auch als selbständigerwerbender Musiker (respektive Musiklehrer) in Frage.