132.21 der Weisungen und Erläuterungen des BFA betreffend Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, letztere sind indessen noch nicht an die per 1. Juni 2002 eingetretenen Rechtsänderungen angepasst). Mit der Teilrevision der BVO vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769), die zeitgleich mit dem Freizügigkeitsabkommen auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt wurde, unterliegen sämtliche Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden über die Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit (Art. 6 bis Art. 11 BVO) bei Kontingentsbewilligungen nach Art. 14 und 20 BVO der Zustimmungspflicht des BFA (vgl. Art. 42 Abs. 5 BVO).