51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO], SR 823.21). 11.2. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO bedarf der Zustimmung durch das BFA (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht, SR 142.202 in Verbindung mit Ziff. 132.21 der Weisungen und Erläuterungen des BFA betreffend Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, letztere sind indessen noch nicht an die per 1. Juni 2002 eingetretenen Rechtsänderungen angepasst).