Die Bedeutung von X für das Schweizer Fernsehen sowie das Schulamt der Stadt Zürich wiederum wird vom Departement nicht angezweifelt. Insofern ist der rechtserhebliche Sachverhalt mit Blick auf den Verfahrensgegenstand hinreichend erstellt. Ergänzende Beweismassnahmen erachtet das Departement demzufolge als nicht notwendig. 11.1. Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20).