1 - Anforderungen an die Rekrutierungsbemühungen. Die Ausschreibung der Stelle lediglich an den zwei Konservatorien des Kantons ist nicht ausreichend (E. 14.1). - Aus einem Studienabschluss in der Schweiz lassen sich keine Ansprüche für die Erteilung einer anschliessenden Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 14.2). - Geltungsbereich der Künstlerweisungen sowie der Künstlerbewilligung nach Art. 13 Bst. c Ziff. 1 BVO (E. 14.2). - Weitere Tatbestände, die als besondere Gründe in Frage kommen (E. 15).