{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-62--_2002-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006065.pdf?ID=150006065", "Checksum": "4c7bde3ed74c5a89e7dd0278390f44ce"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:59", "Checksum": "10183c2277f8e6503fc1b191656c55f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r\n\n 7\nZwar nicht in Bezug auf die konkret zu besetzende Stelle als Musiklehrer,\nhingegen mit Blick auf die Tätigkeit von X als Schlagzeuger und\nOrchesteraushilfe sowie sein Engagement beim Schweizer Fernsehen bestünde\nvorliegend zudem eine valable Alternative, zumal im Kulturbereich mit der\nBestimmung von Art. 13 Bst. c BVO eine Sonderregel für Künstler - notabene\nohne Kontingentsbelastung - existiert. Demnach dürfen Künstler, worunter\nnach den Weisungen der Vorinstanz (vgl. BFA-Weisungen 443.1 und 443.2)\nsowohl Solisten als auch Orchestermitglieder fallen, sich innerhalb eines\nKalenderjahres während immerhin acht Monaten in der Schweiz aufhalten\nund erwerbstätig sein. Die vorliegenden Referenzen und Bestätigungen\nberechtigen zweifellos zur Annahme, dass auch X als Künstler im Sinne\ndieser Weisungen zu betrachten ist. Deren Anwendung ist jedoch bei\nLehrkräften an Schulen für künstlerische Berufe ausgeschlossen, weshalb\nentsprechende Aktivitäten nicht im Rahmen der Tätigkeit als Musiklehrer\nfür Schlaginstrumente bei der Stadtjugendmusik Zürich möglich wären.\nDarüber hinausgehend könnten die geltend gemachten Anliegen (musikalische\nEntfaltung von X, kulturelle Bedürfnisse des Publikums) mit etwas gutem\nWillen aber weitgehend mit Bewilligungen gemäss Art. 13 Bst. c BVO abgedeckt\nwerden; dies umso mehr, als X seine Ausbildung laut dem ursprünglichen\nBeschäftigungsgesuch vom 21. August 2000 ohnehin auf eine musikalische\nTätigkeit in der ganzen Schweiz sowie in Europa ausgerichtet haben will.\nSo bliebe es ihm auch mit einer Künstlerbewilligung weiterhin möglich, die\nSchweiz als eines der Hauptstandbeine für sein künstlerisches Wirken zu\nwählen und - während maximal acht Monaten pro Jahr - hier Wohnsitz zu\nnehmen. Vor dem Hintergrund des Voraufenthaltes als Student sowie der\naufgezeigten, vergleichsweise attraktiven Alternative fragt es sich indessen,\nob ein zusätzliches Entgegenkommen hinsichtlich eines Teilzeitpensums als\nMusiklehrer - denn nur darum geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren -\nwirklich als gerechtfertigt erscheint.\n15. Im Hinblick auf die Ablösung des Drei-Kreise-Modells durch ein duales\nRekrutierungssystem (vgl. Revision der BVO vom 21. November 1998, AS\n1998 2726) hat das BFA die neue Ausländerregelung im November 1998\nin arbeitsmarktlichen Weisungen erläutert und die früheren Weisungen\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA, heute Staatssekretariat\nfür Wirtschaft [seco], ehemals Bundesamt für Industrie, Gewerbe und\nArbeit [BIGA]) vom November 1990/93 sowie Dezember 1991 ergänzt\nbeziehungsweise konkretisiert und seither fortlaufend aktualisiert. Für\ndiejenigen Branchen, in denen am häufigsten um Ausnahmen von den\nRekrutierungsprioritäten ersucht wird, wurden nochmals explizit die\nbesonderen Kriterien nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO aufgelistet. Mit Blick\nauf Musiker verweisen besagte arbeitsmarktliche Weisungen allerdings\nlediglich auf Art. 13 Bst. c sowie Art. 15 Abs. 2 Bst. h BVO. Letztere Bestimmung,\nwelche die Anrechnung an Höchstzahlen des Bundes bei Künstlern mit\nJahresengagement regelt, wurde allerdings mit der BVO-Änderung vom 23. Mai\n2001 per 1. Juni 2002 aufgehoben.\nAls besondere Gründe kommen weiter Tatbestände wie Joint Ventures,\nGrossprojekte im In- und Ausland, Erschliessung neuer Märkte, Kadertransfers\ntransnationaler Unternehmungen oder Unternehmungsgründungen mit\nSchaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitskräfte in Frage. Das\nBFA nennt in der angefochtenen Verfügung ferner das Vorliegen einer\n\n"}