{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-62--_2002-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006065.pdf?ID=150006065", "Checksum": "4c7bde3ed74c5a89e7dd0278390f44ce"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:59", "Checksum": "10183c2277f8e6503fc1b191656c55f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r\n\n 6\nAnforderungsprofils kämen vorliegend aber ebenso einheimische Lehrkräfte\noder solche aus den Ländern der EU oder der EFTA in Betracht. Es mangelt\nmithin an dem unter E. 13 angesprochenen Erfordernis der Unerlässlichkeit\nder betreffenden Arbeitskraft für die in Frage stehende Aufgabe. Von der\nStadtjugendmusik Zürich hätte insofern verlangt werden dürfen, in der\nFachpresse sowie regional (und allenfalls gesamtschweizerisch) Inserate zu\nschalten. Die Unterlassung entsprechender Ausschreibungen spricht deshalb\nim konkreten Fall gegen eine Ausnahme von der restriktiven Zulassungspraxis.\nZu ergänzen bliebe, dass die Angaben in den Beschwerdebeilagen zu keinen\nderart weitreichenden Schlussfolgerungen berechtigen, wie sie in der\nRechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2001 figurieren. Soweit aktenkundig,\nhat sich die Stadtjugendmusik Zürich in dieser Angelegenheit zudem\nbereits im Jahre 2000 nicht einmal mehr an das Konservatorium gewandt,\num Leute zu rekrutieren. Die Ausführungen in der angefochtenen\nVerfügung zum fehlenden Bedürfnis von allgemeiner Bedeutung wiederum\nbeziehen sich allein auf die - Teilzeitstelle - als Musiklehrer in einer\n(zugegebenermassen reputierten) Jugendmusik und nicht, wie der\nParteivertreter scheinbar annimmt, auf die musikalischen Fähigkeiten von X\nbeziehungsweise dessen Karriere als Schlagzeuger und Perkussionist. Unter\ndem Blickwinkel der unzureichenden Rekrutierungsbemühungen lässt sich die\nZustimmungsverweigerung folglich halten.\n14.2. Gegen das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 3\nBst. a BVO spricht des Weiteren, dass die bisherige Anwesenheit von X auf\ndem befristeten Sonderzweck der Aus- und Weiterbildung basierte. Er\nwurde im Jahre 1990 als Musikstudent zugelassen und war mithin von\nAnfang an über die zeitlichen Beschränkungen seines Aufenthalts im Bilde.\nDementsprechend ausgestaltet waren die jeweiligen (Jahres)bewilligungen.\nKraft des genannten Sonderzweckes des Studienaufenthalts ist X\nseinerzeit leichter in den Genuss eines befristeten Anwesenheitsrechts\ngelangt. Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid der\nkantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 21. September 2000 betreffend\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken\nermöglichte ihm ausserdem, länger hierzulande zu verweilen als es der\nursprüngliche Aufenthaltszweck (Absolvierung eines Hauptstudiums)\nvorsah. Egal ob der Regierungsrat des Kantons Zürich X erlauben wird,\ndie ins Auge gefassten Zusatzausbildungen in der Schweiz abzuschliessen\n(das diesbezügliche Rekursverfahren ist, wie mehrfach erwähnt, noch\nhängig), gilt es an dieser Stelle klarzustellen, dass der Aufenthaltszweck\ndanach so oder so erfüllt sein wird. Aus einem Studienabschluss in der\nSchweiz lassen sich generell keinerlei Ansprüche oder Privilegien für die\nErteilung einer anschliessenden Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit\nableiten. Solche Gesuche sind vielmehr nach den geltenden Kriterien für\nAusnahmen von den Rekrutierungsprioritäten gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO\nzu prüfen. Rechnung zu tragen ist überdies den bestehenden Vorschriften\nüber die Nebenerwerbstätigkeit von Studenten (vgl. dazu Weisungen und\nErläuterungen Einreise, Aufenthalt und Niederlassung des BFA[18] [Stand\nAugust 1998], Ziff. 449.1; nachfolgend: BFA-Weisungen). Diese Ausführungen\nrücken die auf Beschwerdeebene gehegten Erwartungen in ein etwas anderes\nLicht.\n\n"}