{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-62--_2002-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006065.pdf?ID=150006065", "Checksum": "4c7bde3ed74c5a89e7dd0278390f44ce"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:59", "Checksum": "10183c2277f8e6503fc1b191656c55f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r\n\n 5\nausgetrocknet. Das Schulamt der Stadt Zürich habe ein ausserordentliches\nInteresse daran, X dem Platz Zürich zu erhalten. Die Dringlichkeit seiner\nAnstellung lasse sich ebenfalls einem Telefax des Schulamtes der Stadt Zürich\nvom 27. November 2000 entnehmen.\n13. Die fachlichen Qualifikationen und künstlerischen Fähigkeiten\nvon X schlagen sich in verschiedenen, zu Handen der kantonalen\nArbeitsmarktbehörde eingereichten Referenzen und Bestätigungen\n(beispielsweise der «Familien-Vontobel-Stiftung» oder von Dr. Armin Brunner,\nVerantwortlicher der UBS Arena-Konzerte) nieder und stehen insofern\nausser Frage. Das Konzertreifediplom im Hauptfach Schlagzeug/Pauken\nerlangte er im Frühjahr 1996 mit dem Prädikat «Mit Auszeichnung». Soweit\nersichtlich, hat X im Verlaufe der Ausbildung in der Schweiz zudem gewisse\nErfahrungen im pädagogischen Bereich gesammelt, so dass er - auch für die\nausgeschriebene Stelle als Schlagzeuglehrer - als qualifizierte Arbeitskraft im\nSinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO bezeichnet werden darf. Wie unter E. 11.3\ndargetan, kann eine ausnahmsweise Bewilligung gemäss der vorgenannten\nBestimmung aber nur dann erteilt werden, wenn neben der Qualifiziertheit\nder Arbeitskraft zusätzlich besondere Gründe vorliegen. Von solchen kann\nnach der Praxis der Bundesbehörden (VPB 59.17) nur dann gesprochen\nwerden, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende Arbeitskraft für eine\nbestimmte Aufgabe unerlässlich ist. Eine sich gerade bietende Gelegenheit\noder allgemeine Rekrutierungsschwierigkeiten allein stellen hingegen keinen\nhinreichenden Ausnahmegrund dar. Ausnahmegründe können auch in der Art\nder Unternehmung oder der Tätigkeit liegen.\n14.1. Bei den hauptsächlichsten Einwendungen auf Beschwerdeebene ist\nwie angetönt zu prüfen, ob sie als besondere Gründe im Sinne von Art. 8\nAbs. 3 Bst. a BVO gelten können. Dass sich X aufgrund seines musikalischen\nWerdeganges, seiner Persönlichkeit und der erhaltenen Referenzen für die\nfragliche Stelle als Musiklehrer für Schlaginstrumente eignete, wird nicht in\nAbrede gestellt. Dennoch kann dem Standpunkt des Rechtsvertreters, in casu\nseien alle zumutbaren Anstrengungen unternommen worden, um eine Person\nin der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum zu finden (Art. 7 Abs. 4 BVO), nicht\nbeigepflichtet werden. Dabei erscheint insbesondere von Belang, dass der\nangestrebten Tätigkeit (entgegen der Empfehlung der Zuteilungskommission\nder Bildungsdirektion des Kantons Zürich) nach wie vor kein Vollpensum\nzugrunde liegt und sich die bisherigen Suchbemühungen auf Aushänge\nan den Konservatorien des Kantons Zürich sowie die Beanspruchung von\nBeziehungen von sachkundigen Fachpersonen beschränkten. In diesem\nZusammenhang fällt auf, dass vor allem Schüler und Studenten auf die Vakanz\naufmerksam gemacht worden sind. Auch der Lehrer für Schlaginstrumente\nam Konservatorium Zürich geht in seinen Antworten auf die Anfrage vom\n2. November 2000 denn davon aus, eine solche Aufgabe könne ebenfalls\nvon Musikern in Ausbildung wahrgenommen werden, was bedeutet, dass\ndie prägenden Merkmale der Stelle grundsätzlich von einem erweiterten\nPersonenkreis erfüllbar sind.\nVor diesem Hintergrund greift der Einwand, der Markt an fähigen\nSchlagzeuglehrern sei ausgetrocknet, zu kurz. Von den in einem üblichen\nFall zumutbaren Rekrutierungsanstrengungen kann gemäss vorinstanzlicher\nPraxis zwar abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse herrschen, die\neine differenziertere Betrachtungsweise erforderlich machen. Aufgrund des\n\n"}