{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-62--_2002-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006065.pdf?ID=150006065", "Checksum": "4c7bde3ed74c5a89e7dd0278390f44ce"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:59", "Checksum": "10183c2277f8e6503fc1b191656c55f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r\n\n 4\noder Niederlassung in der Regel zusätzlich die Zustimmung des Bundes\nerforderlich ist (vgl. BGE 127 ll 49 E. 3a S. 51 f., BGE 120 lb 6 E. 3a S. 9 f.\nund BGE 118 lb 81 E. 3c S. 88). Im Falle erwerbstätiger Ausländerinnen\nund Ausländer aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder\nder Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) angehören (was bei X\nzutrifft) gilt dies sogar für alle Aufenthaltsbewilligungen unabhängig von der\nAufenthaltsdauer. Das Zustimmungserfordernis des BFA ist somit Ausdruck\neiner dem Bund zustehenden, originären Sachentscheidskompetenz (BGE\n120 lb 6 E. 3c S. 11 f.). In diesem Kontext und Rahmen ist die Haltung des\nArbeitsamtes der Stadt Zürich zu erblicken und zu gewichten. Dabei darf die\nVorinstanz durchaus abweichende Auffassungen vertreten und Gesetzes- und\nVerordnungsbestimmungen anders interpretieren.\n11.3. Soweit aktenkundig, käme die Anstellung von X bei der\nStadtjugendmusik Zürich sowohl als Angestellter als auch als\nselbständigerwerbender Musiker (respektive Musiklehrer) in Frage. Die\nZulassungsbestimmungen des schweizerischen Ausländerrechts sind zwar auf\ndie unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer ausgerichtet,\nda aber auch die selbständige Erwerbstätigkeit aufgeführt wird (Art. 42 Abs. 1\nBst. c BVO und Art. 43 BVO), ist die BVO so oder so auch auf X anwendbar. Wie\ndie nachfolgenden Erwägungen zeigen, kommt dem genannten Aspekt im\nvorliegenden Verfahren - jedenfalls im Ergebnis - kaum Bedeutung zu.\n11.4. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird\nin erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem\nFreizügigkeitsabkommen und den Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach\ndem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen\nFreihandels-Assoziation (SR 0.632.31) erteilt (Art. 8 Abs. 1 BVO). Die\nArbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42 BVO)\nAusnahmen von Art. 8 Abs. 1 BVO verfügen, wenn es sich um qualifizierte\nArbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen\n(Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO). Dabei müssten die beiden genannten Kriterien\nkumulativ erfüllt sein (vgl. zum Ganzen VPB 66.66, VPB 66.67 und VPB 59.17).\nZu den allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\n(Art. 6 bis Art. 11 BVO) käme im Falle der selbständigen Erwerbstätigkeit\nhinzu, dass die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es gestatten müsste,\nausnahmsweise eine solche Tätigkeit zuzulassen (Art. 42 Abs. 1 Bst. c BVO).\n12. In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2001 weist der Rechtsvertreter\neinleitend darauf hin, sein Mandant habe am Konservatorium Zürich\nein vollständiges Studium abgelegt und sich danach weitergebildet. Im\nFalle einer Rückkehr in seine ihm längst nicht mehr vertraute japanische\nHeimat würde er Schwierigkeiten bekunden. Daneben handle es sich bei\nX um einen hochangesehenen, oft dringend benötigten Ersatzmusiker bei\nder Zürcher Tonhalle-Gesellschaft, beim Zürcher Opernhaus und beim\nZürcher Kammerorchester. Er habe auch an kulturell hochstehenden\nund erfolgreichen Sendungen des Schweizer Fernsehens mitgewirkt. Die\nvorinstanzliche Begründung, es könne nicht von einem dringlichen Bedürfnis\nvon allgemeiner Bedeutung ausgegangen werden, erweise sich deshalb\nals unzutreffend. Die Stadtjugendmusik Zürich habe während längerer\nZeit trotz Aushängen an den Konservatorien von Zürich und Winterthur\nkeinen geeigneten Bewerber für die zu besetzende Stelle gefunden. Der Markt\nan fähigen Schlagzeuglehrern sei in der gesamten Deutschschweiz völlig\n\n"}