{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-62--_2002-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006065.pdf?ID=150006065", "Checksum": "4c7bde3ed74c5a89e7dd0278390f44ce"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.62 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 21.11.2002 JAAC 67.62 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:59", "Checksum": "10183c2277f8e6503fc1b191656c55f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 21.11.2002 JAAC 67.62 \r\n\n 2\ner - im Rahmen von Einzelbewilligungen - sporadisch als Konzertaushilfe\n(Schlagzeug) im Tonhalle-Orchester Zürich, später auch beim Zürcher\nKammerorchester und am Zürcher Opernhaus, tätig.\nAm 30. Dezember 1997 stellte der Parteivertreter von X ein Gesuch um\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung, um seinem Mandanten die\nWeiterführung des Studiums beim SMPV zu ermöglichen. Nachdem\nAbklärungen der kantonalen Fremdenpolizeibehörde ergeben hatten, dass\nder Gesuchsteller das Studium im Fach Schlagzeug abgebrochen hatte und\nbeim SMPV stattdessen ein Studium zur Erlangung des Lehrdiploms für\nKlavier anstrebte, wurde das Verlängerungsgesuch am 21. September 2000\nabgewiesen. Ein dagegen eingereichter Rekurs ist beim Regierungsrat des\nKantons Zürich hängig.\nParallel zum Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienund Ausbildungszwecken stellte der Rechtsvertreter am 10. bzw. 15./16. März\n2000 ebenfalls das Begehren, X sei der Stellenantritt als Schlagzeuglehrer bei\nder Stadtjugendmusik Zürich, bei einem Beschäftigungsumfang von anfänglich\n8 Stunden pro Woche, zu bewilligen. Am 30. Mai 2000 lehnte das Arbeitsamt\nder Stadt Zürich das entsprechende Ansinnen ab. Mit Eingabe vom 21. August\n2000 ersuchte der Parteivertreter um wiedererwägungsweise Zulassung von\nX als Musiklehrer für Schlaginstrumente bei der Stadtjugendmusik Zürich. In\ndiesem neuen Beschäftigungsgesuch war die wöchentliche Arbeitszeit auf 18\nLektionen angesetzt. Im Auftrag der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons\nZürich erteilte das Arbeitsamt der Stadt Zürich am 24. November 2000 in der\nFolge die Bewilligung zum Stellenantritt. Am 15. Dezember 2000 leitete das\nMigrationsamt des Kantons Zürich die Gesuchsunterlagen an das Bundesamt\nfür Ausländerfragen (BFA, heute Bundesamt für Zuwanderung, Integration\nund Auswanderung [IMES]) weiter. Dieses verweigerte mit Verfügung\nvom 18. April 2001 die Zustimmung zur Erteilung der entsprechenden\nAufenthaltsbewilligung.\nGegen diese Zustimmungsverweigerung liess X Beschwerde an das\nEidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; hiernach: das\nDepartement) erheben. Dieses weist die Verwaltungsbeschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n10. Auf Beschwerdeebene macht der Parteivertreter drei konkrete\nBeweisofferten. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich\ndas Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflichten der\nParteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Der\nUntersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden\nden Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung\nder Entscheidgrundlagen verantwortlich. Sodann besagt das Prinzip der\nRechtsanwendung von Amtes wegen, dass die Verwaltungsbehörden und\nGerichte verpflichtet sind, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen\nRechtsnormen anzuwenden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1283 ff., oder Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983,\nS. 206). Gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes\n\n"}