Vor allem unterstützt dieser Umstand die bereits durch die Tätigkeit als Prostituierte vorgegebene gesellschaftliche Isolierung oder Ausgrenzung der Beschwerdeführerin. Zusammenfassend gelangt das Departement zum Schluss, dass die vorgebrachten Einwände und Erklärungen nicht geeignet sind, um eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG glaubhaft zu machen.