Als realitätsfremd ist die Behauptung des Ehemannes zu bezeichnen, die Ehegatten hätten neuerdings mehr Zeit füreinander und die Ehefrau helfe ihm erst noch im eigenen Geschäft in D aus. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen nicht näher belegt wurde, geht aus der Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der Eigentümerin und Betreiberin des Z-Saunabetriebs vom 28. Januar 2000 hervor, dass sie dort zwar die vorhandene Infrastruktur nutzen darf, indessen vertraglich gehalten ist, 40% ihrer Tageseinnahmen abzugeben.