27 BüG genügt oder nicht, spielt es letztlich keine Rolle, ob sie erst nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ins Rotlichtmilieu eingestiegen ist oder ob sie durchgehend als Prostituierte tätig war. Massgeblich sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie in jenem des Entscheids, weshalb sich weitere Spekulationen erübrigen. Unbestritten bleibt jedoch die Tatsache, dass der aus der Prostitution erzielte Erwerb auch der Finanzierung des Geschäfts des Ehemannes dient und daher die Annahme einer entsprechenden Abrede unter den Ehegatten stützt.