5 war. Sofern diese Vorbringen dem Zwecke dienen, eine finanzielle Notlage für die Prostitution zu belegen, vermögen sie nicht zu überzeugen. Das Departement geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin bei gegebenem Willen durchaus möglich gewesen wäre, eine Vollzeitanstellung in einem anderen Berufssegment zu finden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Ehe der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 27 BüG genügt oder nicht, spielt es letztlich keine Rolle, ob sie erst nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ins Rotlichtmilieu eingestiegen ist oder ob sie durchgehend als Prostituierte tätig war.