18. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorbringen auf Beschwerdeebene geeignet sind, die erwähnte Tatsachenvermutung zu entkräften. Die Beschwerdeführerin begründet ihren angeblichen Wiedereinstieg ins Rotlichtmilieu vorab mit den finanziellen Engpässen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Geschäfts ihres Ehemannes anfangs März 2000. Der Ehemann bringt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 27. November 2001 vorwiegend Schwierigkeiten bei der Stellensuche vor. Letztere sind jedoch nicht näher belegt, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin während ihrer ausgewiesenen Anstellungen bloss stundenweise arbeitstätig