Es ist offensichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Erhebungsbericht denn auch eingestanden, dass der schweizerische Ehegatte finanzielle Vorteile aus ihrer Tätigkeit zieht. Ob bereits dadurch der Tatbestand der Ausnützung erfüllt ist, kann einstweilen offen bleiben. Tatsache ist und bleibt, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschliessung noch kein eigenes Geschäft hatte. Diese finanzielle Komponente bestärkt die Vermutung, dass anderweitige Interessen mit im Spiel sind. Denn Scheinehen mit ausländischen Prostituierten stellen bekanntlich nicht nur ein lukratives Geschäft für die Vermittler und Schlepper dar, sondern ebenfalls ein solches für die betroffenen Schweizer Ehemänner.