Daran scheint sich bis heute nichts Wesentliches geändert zu haben, ansonsten dies aktenkundig wäre. Auffallend ist überdies die zeitliche Kongruenz zwischen der Aufnahme der bewilligten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbstständige Masseuse im Februar 2000 und der Eröffnung eines eigenen Autoersatzteilgeschäfts durch den Ehemann anfangs März 2000. In Anbetracht des steuerbaren Einkommens der Ehegatten in den vorangehenden Jahren stellt sich die Frage nach der Finanzierung dieses Geschäfts. Es ist offensichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Erhebungsbericht denn auch eingestanden, dass der schweizerische Ehegatte finanzielle Vorteile aus ihrer Tätigkeit zieht.