Die Schlussfolgerung, wonach die Ehe primär der Sicherung des Aufenthaltsrechts gedient hat, ist demnach nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass die bald siebenjährige Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehegatten kinderlos geblieben ist, was ein klares Indiz dafür ist, dass sie nicht eingegangen wurde, um eine Familie zu gründen. Daran scheint sich bis heute nichts Wesentliches geändert zu haben, ansonsten dies aktenkundig wäre.