Vorliegend geht aus den beigezogenen Akten des Kantons K hervor, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. März 1995 eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Cabaret-Tänzerin erhalten hat. Der Kanton M hatte ihr bereits vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 1995 eine ebensolche für ein Dancing in L gewährt. Erst durch die Eheschliessung mit Y gelangte die Beschwerdeführerin in den Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Die Schlussfolgerung, wonach die Ehe primär der Sicherung des Aufenthaltsrechts gedient hat, ist demnach nicht von der Hand zu weisen.