Die Beschwerdeführerin stammt aus einem Staat, der nicht zur Europäischen Union (EU) und nicht zur Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gehört. Für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten, die über keine besonderen Qualifikationen verfügen, sind legale Aufenthalte zu Erwerbszwecken nur als Künstler oder Cabaret-Tänzerinnen, als Angestellte in einem Diplomatenhaushalt oder zwecks Weiterbildung möglich. Vorliegend geht aus den beigezogenen Akten des Kantons K hervor, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. März 1995 eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Cabaret-Tänzerin erhalten hat.