159 Abs. 2 ZGB hält sodann fest, dass sich die Ehegatten durch die Trauung gegenseitig verpflichten, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Insbesondere das Kriterium des Gemeinschaftswohls schliesst einseitige Abhängigkeiten und Formen der Ausbeutung aus, beides Elemente, welche Ehen mit ausländischen Prostituierten in einem hohen Ausmass kennzeichnen (vgl. dazu u. a. Menschenhandel in der Schweiz, Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe Menschenhandel, Bern, September 2001, S. 13 ff.).