Gemäss Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft. Das ist bei der Prostitution nun aber definitionsgemäss nicht möglich. Art. 159 Abs. 2 ZGB hält sodann fest, dass sich die Ehegatten durch die Trauung gegenseitig verpflichten, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.