Im Lichte der Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 27 BüG ist die Tatsachenvermutung, wonach im Falle von ausländischen Prostituierten das Bestehen einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich zu verneinen oder zumindest schwer anzuzweifeln ist, nicht zu beanstanden.