Demzufolge wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihren gegenteiligen Standpunkt zu begründen oder zu belegen. Sie hat jedoch nichts dergleichen getan, sondern durch ihren vormaligen Parteivertreter umgehend den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt. Demnach erweist sich die eingangs erwähnte Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, als unbegründet. 16. Im Lichte der Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.