Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 mit, das Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft werde verneint bzw. erheblich angezweifelt, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution nachgehe. Diese Annahme ist nichts anderes als eine Tatsachenvermutung, welche zu einer Umkehrung der Beweislast führt (vgl. dazu u. a. BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54, BGE 118 II 235 E. 3a S. 237 f.). Demzufolge wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihren gegenteiligen Standpunkt zu begründen oder zu belegen.