3 expliziten Hinweise der Beschwerdeführerin auf erotische Massagen und weitere Liebesdienstleistungen bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, ihr berufliches Umfeld näher zu untersuchen. Auf Grund der Angaben im Beschwerdeverfahren ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt der Prostitution nicht ernsthaft bestreitet, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 mit, das Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft werde verneint bzw. erheblich angezweifelt, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution nachgehe.