Ob es jeweils zum Geschlechtsverkehr kommt oder nicht, ist dabei irrelevant. Weiter ist weder das Kriterium der Entgeltlichkeit noch die Erlangung anderweitiger materieller Vorteile ausschlaggebend, ebenso wenig ob die Prostitution gewerbsmässig oder bloss gelegentlich ausgeübt wird (vgl. BGE 121 IV 86 ff.). Unter diesen Umständen und angesichts der