Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich bei der in einem einschlägigen Saunabetrieb praktizierten Massagen um Prostitution handelt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Parteivertreter verkennt, dass sowohl die Rechtsprechung wie die Literatur von einem weiten Begriff der Prostitution ausgehen. Darunter werden sämtliche Handlungen verstanden, welche unter Preisgabe und Einsatz des eigenen Körpers der Befriedigung sexueller Gelüste Dritter dienen. Ob es jeweils zum Geschlechtsverkehr kommt oder nicht, ist dabei irrelevant.