Die Beschwerdeführerin hat schliesslich dargelegt, sie unterhalte einen freundschaftlichen Kontakt zu ihren Nachbarn. In der Freizeit besuche sie ihre Kolleginnen in F und im Kanton K. Mit ihrem Ehemann ginge sie öfters in den Nachbarstaat H ins Kino oder chinesisch essen. Wiewohl dieser Bericht relativ kurz ausgefallen ist, gibt er doch einige Aufschlüsse über den massgeblichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich bei der in einem einschlägigen Saunabetrieb praktizierten Massagen um Prostitution handelt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.