Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin als selbstständige Masseuse zirka Fr. 3’500.- monatlich verdient und dass der Ehemann am 3. April 2000 ein eigenes Autoersatzteilgeschäft in D eröffnet hat. Daraus würden die Ehegatten noch keinen Lohn beziehen, weil der Gewinn wieder ins Geschäft investiert würde. Zu ihrer Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bei der Firma Z in E als selbstständige Masseuse tätig. Dort würden neben klassischen auch erotische Massagen angeboten. Zudem seien auch weitere Liebesdienstleistungen erhältlich. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich dargelegt, sie unterhalte einen freundschaftlichen Kontakt zu ihren Nachbarn.