Unvollständig festgestellt im Sinne von Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist der Sachverhalt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Aus den Einbürgerungsakten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 20. Dezember 2000 den zuständigen kantonalen Bürgerrechtsdienst beauftragt hat, einen Erhebungsbericht zu erstellen. Dieser wurde am 20. Februar 2001 durch die Kantonspolizei AB bzw. die Polizeistation C erstellt und beruhte offensichtlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin selber.