2 Aus den Erwägungen: (…) 15. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Sie habe sich mit dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei AB vom 20. Februar 2001 begnügt. Weitere Abklärungen seien keine vorgenommen worden. Ausserdem habe das Bundesamt in unzulässiger Weise darauf geschlossen, die Beschwerdeführerin gehe der Prostitution nach. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Einbürgerungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt. Unvollständig festgestellt im Sinne von Art.