Die Ausübung der Tätigkeit als Dirne stehe nicht im Einklang mit der Vorstellung von einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft. In solchen Fällen bestünden auf Grund jahrelanger Erfahrungen mit missbräuchlichen Einbürgerungsgesuchen von Personen aus dem Rotlichtmilieu erhebliche Zweifel an der geltend gemachten ehelichen Gemeinschaft. Gegen diese Verfügung erhob X Beschwerde an das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD, im Folgenden: Departement). Dieses weist die Verwaltungsbeschwerde ab.