Zur Begründung wurde ausgeführt, eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BüG liege dann vor, wenn es sich um eine tatsächliche, stabile und auf Dauer gerichtete Gemeinschaft der Ehegatten handle. Solange erhebliche Zweifel über das Bestehen einer solchen ehelichen Gemeinschaft bestünden, seien die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig sei, da sie nach eigenen Angaben nicht nur klassische, sondern auch erotische Massagen anbiete. Die Ausübung der Tätigkeit als Dirne stehe nicht im Einklang mit der Vorstellung von einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft.