Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 teilte es der Beschwerdeführerin mit, laut ihren eigenen Angaben sei sie als selbstständige Masseuse bei der Firma Z tätig. Dort würden nebst klassischen auch erotische Massagen sowie anderweitige Liebesdienste angeboten. Gemäss konstanter Praxis werde das Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft immer dann verneint, wenn einer der Ehepartner der Prostitution nachgehe. Dem Einbürgerungsbegehren könne nicht entsprochen werden. Mit Verfügung vom 4. September 2001 wies das Bundesamt das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art.