{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-104--_2003-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005774.pdf?ID=150005774", "Checksum": "d5149001dbbf2c26ad6e5ca5da757c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "dfe5cf5a4f20bc9d0d023967c765ffbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r\n\n 5\nwar. Sofern diese Vorbringen dem Zwecke dienen, eine finanzielle Notlage\nfür die Prostitution zu belegen, vermögen sie nicht zu überzeugen. Das\nDepartement geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin bei gegebenem\nWillen durchaus möglich gewesen wäre, eine Vollzeitanstellung in einem\nanderen Berufssegment zu finden. Für die Beurteilung der Frage, ob die\nEhe der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 27 BüG genügt\noder nicht, spielt es letztlich keine Rolle, ob sie erst nach einem vierjährigen\nUnterbruch wieder ins Rotlichtmilieu eingestiegen ist oder ob sie durchgehend\nals Prostituierte tätig war. Massgeblich sind allein die Verhältnisse im\nZeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie in jenem des Entscheids, weshalb\nsich weitere Spekulationen erübrigen. Unbestritten bleibt jedoch die Tatsache,\ndass der aus der Prostitution erzielte Erwerb auch der Finanzierung des\nGeschäfts des Ehemannes dient und daher die Annahme einer entsprechenden\nAbrede unter den Ehegatten stützt.\nAls realitätsfremd ist die Behauptung des Ehemannes zu bezeichnen, die\nEhegatten hätten neuerdings mehr Zeit füreinander und die Ehefrau\nhelfe ihm erst noch im eigenen Geschäft in D aus. Abgesehen davon,\ndass auch dieses Vorbringen nicht näher belegt wurde, geht aus der\nVereinbarung der Beschwerdeführerin mit der Eigentümerin und Betreiberin\ndes Z-Saunabetriebs vom 28. Januar 2000 hervor, dass sie dort zwar die\nvorhandene Infrastruktur nutzen darf, indessen vertraglich gehalten\nist, 40% ihrer Tageseinnahmen abzugeben. Gemäss der gleichentags\nunterzeichneten Bestätigung kommt die Beschwerdeführerin zudem selber\nfür alle Sozialleistungen wie Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),\nusw. auf. Im Übrigen sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem\nBeschäftigungsgrad und zum erzielten Gehalt mit einer gewissen Vorsicht\nzu geniessen. So ergibt sich aus der Verfallsanzeige (Ausweis B) für das Jahr\n2000, dass die Beschwerdeführerin einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang\nvon zirka 30 Wochenstunden nachgeht und einen monatlichen Verdienst\nvon zirka Fr. 3’000.- erzielt, wogegen in der Verfallsanzeige (Ausweis B)\nfür das Jahr 2001 von einem Vollerwerb bei einem Beschäftigungsgrad\nvon 15 bis 20 Wochenstunden und einem monatlichen Einkommen von\nFr. 1’500.- die Rede ist. Unter diesen Umständen und angesichts der harten\nKonkurrenz auf dem Prostitutionsmarkt ist es höchst unwahrscheinlich, dass\ndie Beschwerdeführerin, wie auf Replikebene vorgebracht, das von ihr im\nErhebungsbericht genannte Einkommen von Fr. 3’500.- angeblich in vier bis\nsechs Tagen verdient. Derartige Vorbringen und Behauptungen sprechen nicht\nfür die Lauterkeit der Betroffenen. Auf die langen Arbeitswege hat im Übrigen\nbereits die Vorinstanz hingewiesen.\n19. Die Beschwerdeführerin hat sodann diverse Fotos eingereicht. Diese\nscheinen zwar zu belegen, dass das Paar bereits im Jahre 1999 Ferien\nim Ausland und am Meer verbrachte, was wiederum in einem gewissen\nWiderspruch zu der Aussage des Ehemannes in seiner Stellungnahme\nvom 27. November 2001 steht, wonach sich die Ehegatten nun, da die\nBeschwerdeführerin der Prostitution nachgehe, auch Ferien im Ausland\nleisten könnten. Wiewohl diese Fotokopien gemeinsame Aktivitäten\nillustrieren, könnten sie durchaus fingiert oder manipuliert sein, weshalb\nihnen letztlich in dieser Form keine besondere Beweiskraft zukommt.\nAbgesehen von einem einzigen Familienfoto vom September 1996 befinden\nsich darunter keine Abbildungen von weiteren Familienanlässen oder\n\n6\n-zusammenkünften, auch nicht solche von Weihnachts-, Neujahrs- oder\nGeburtstagsfeierlichkeiten. In diesem Kontext bleibt zu ergänzen, dass die\nBeschwerdeführerin im Erhebungsbericht vorbrachte, in der Freizeit ginge\nsie mit ihrem Ehemann öfters in den Nachbarstaat H ins Kino oder chinesisch\nessen. Da die Beschwerdeführerin ja nicht nur für die Besuchsaufenthalte\nbei ihren im Ausland lebenden Eltern, sondern ebenfalls für die angeblichen\nExkursionen in den Nachbarstaat H ein Touristenvisum benötigt, erweist\nsich dieses Vorbringen als realitätsfremd. Die Städte OP oder RS wären nahe\nliegender.\nWiewohl die eingereichten Referenzschreiben durchwegs positiv ausfallen,\nkommt ihnen angesichts ihres letztlich unverbindlichen Charakters keine\nbesondere Beweiskraft zu. Auffallend ist immerhin, dass - mit Ausnahme der\nSchwiegereltern - kein einziges Schreiben von am gemeinsamen Wohnort C\nlebenden Personen stammt. Nachdem die Schwiegereltern angeblich nichts\nüber das Doppelleben der Beschwerdeführerin wissen, erweist sich ihre\nEmpfehlung als unbehelflich. Es ist sodann augenfällig, dass das Verschweigen\nder Tätigkeit der Beschwerdeführerin im engeren Familienkreis ihres\nEhemannes und demnach auch am gemeinsamen Wohnort geeignet ist, eine\nBelastung für die eheliche Beziehung darzustellen. Vor allem unterstützt\ndieser Umstand die bereits durch die Tätigkeit als Prostituierte vorgegebene\ngesellschaftliche Isolierung oder Ausgrenzung der Beschwerdeführerin.\nZusammenfassend gelangt das Departement zum Schluss, dass die\nvorgebrachten Einwände und Erklärungen nicht geeignet sind, um eine\ntatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG glaubhaft\nzu machen. Die aufgezeigten Widersprüche weisen vielmehr darauf hin, dass\neine Zweckehe (im Sinne einer Interessengemeinschaft) besteht, welche gegen\nentsprechende finanzielle Entschädigung bzw. Entlastung des Ehemannes\nvorab der Sicherung des Aufenthalts diente und hernach den Erwerb des\nSchweizer Bürgerrechts verfolgte. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt\ndem Einbürgerungsbegehren zu Recht nicht stattgegeben.\n\n"}