{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-104--_2003-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005774.pdf?ID=150005774", "Checksum": "d5149001dbbf2c26ad6e5ca5da757c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "dfe5cf5a4f20bc9d0d023967c765ffbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r\n\n 4\nDie systematische oder gewerbsmässige Prostitution des ausländischen\nEhegatten begründet demzufolge ohne weiteres die Regelvermutung, wonach\ndie Ehe mit dem Schweizer Ehegatten primär andere Zwecke verfolgt als\ndie Begründung einer tatsächlich gelebten und auf die Zukunft gerichteten\nehelichen Schicksalsgemeinschaft.\n17. Die Beschwerdeführerin stammt aus einem Staat, der nicht zur\nEuropäischen Union (EU) und nicht zur Europäischen Freihandelsassoziation\n(EFTA) gehört. Für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten, die über\nkeine besonderen Qualifikationen verfügen, sind legale Aufenthalte\nzu Erwerbszwecken nur als Künstler oder Cabaret-Tänzerinnen, als\nAngestellte in einem Diplomatenhaushalt oder zwecks Weiterbildung möglich.\nVorliegend geht aus den beigezogenen Akten des Kantons K hervor, dass\ndie Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. März\n1995 eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Cabaret-Tänzerin erhalten hat.\nDer Kanton M hatte ihr bereits vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 1995\neine ebensolche für ein Dancing in L gewährt. Erst durch die Eheschliessung\nmit Y gelangte die Beschwerdeführerin in den Besitz einer ordentlichen\nAufenthaltsbewilligung. Die Schlussfolgerung, wonach die Ehe primär der\nSicherung des Aufenthaltsrechts gedient hat, ist demnach nicht von der Hand\nzu weisen.\nHinzu kommt, dass die bald siebenjährige Ehe der Beschwerdeführerin mit\nihrem Schweizer Ehegatten kinderlos geblieben ist, was ein klares Indiz dafür\nist, dass sie nicht eingegangen wurde, um eine Familie zu gründen. Daran\nscheint sich bis heute nichts Wesentliches geändert zu haben, ansonsten dies\naktenkundig wäre.\nAuffallend ist überdies die zeitliche Kongruenz zwischen der Aufnahme der\nbewilligten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbstständige Masseuse\nim Februar 2000 und der Eröffnung eines eigenen Autoersatzteilgeschäfts\ndurch den Ehemann anfangs März 2000. In Anbetracht des steuerbaren\nEinkommens der Ehegatten in den vorangehenden Jahren stellt sich die Frage\nnach der Finanzierung dieses Geschäfts. Es ist offensichtlich und wird von\nder Beschwerdeführerin im Erhebungsbericht denn auch eingestanden, dass\nder schweizerische Ehegatte finanzielle Vorteile aus ihrer Tätigkeit zieht. Ob\nbereits dadurch der Tatbestand der Ausnützung erfüllt ist, kann einstweilen\noffen bleiben. Tatsache ist und bleibt, dass der Ehemann im Zeitpunkt\nder Eheschliessung noch kein eigenes Geschäft hatte. Diese finanzielle\nKomponente bestärkt die Vermutung, dass anderweitige Interessen mit\nim Spiel sind. Denn Scheinehen mit ausländischen Prostituierten stellen\nbekanntlich nicht nur ein lukratives Geschäft für die Vermittler und Schlepper\ndar, sondern ebenfalls ein solches für die betroffenen Schweizer Ehemänner.\n18. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorbringen auf Beschwerdeebene geeignet sind,\ndie erwähnte Tatsachenvermutung zu entkräften.\nDie Beschwerdeführerin begründet ihren angeblichen Wiedereinstieg ins\nRotlichtmilieu vorab mit den finanziellen Engpässen im Zusammenhang\nmit der Eröffnung des Geschäfts ihres Ehemannes anfangs März 2000. Der\nEhemann bringt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 27. November\n2001 vorwiegend Schwierigkeiten bei der Stellensuche vor. Letztere sind\njedoch nicht näher belegt, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin\nwährend ihrer ausgewiesenen Anstellungen bloss stundenweise arbeitstätig\n\n"}