{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-104--_2003-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005774.pdf?ID=150005774", "Checksum": "d5149001dbbf2c26ad6e5ca5da757c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "dfe5cf5a4f20bc9d0d023967c765ffbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r\n\n 3\nexpliziten Hinweise der Beschwerdeführerin auf erotische Massagen\nund weitere Liebesdienstleistungen bestand für die Vorinstanz keine\nVeranlassung, ihr berufliches Umfeld näher zu untersuchen. Auf Grund\nder Angaben im Beschwerdeverfahren ist zudem davon auszugehen, dass\ndie Beschwerdeführerin den Sachverhalt der Prostitution nicht ernsthaft\nbestreitet, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.\nDas Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 mit, das\nBestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft werde verneint\nbzw. erheblich angezweifelt, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution\nnachgehe. Diese Annahme ist nichts anderes als eine Tatsachenvermutung,\nwelche zu einer Umkehrung der Beweislast führt (vgl. dazu u. a. BGE 124 III\n52 E. 2a/aa S. 54, BGE 118 II 235 E. 3a S. 237 f.). Demzufolge wäre es an der\nBeschwerdeführerin gelegen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihren\ngegenteiligen Standpunkt zu begründen oder zu belegen. Sie hat jedoch nichts\ndergleichen getan, sondern durch ihren vormaligen Parteivertreter umgehend\nden Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt. Demnach erweist sich\ndie eingangs erwähnte Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht\ngenügend abgeklärt worden sei, als unbegründet.\n16. Im Lichte der Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nzu Art. 27 BüG ist die Tatsachenvermutung, wonach im Falle von\nausländischen Prostituierten das Bestehen einer stabilen und intakten\nehelichen Gemeinschaft grundsätzlich zu verneinen oder zumindest\nschwer anzuzweifeln ist, nicht zu beanstanden. Denn es liegt auf der Hand,\ndass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten\nEinbürgerung für den ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin\noder eines Schweizer Bürgers von einem klassischen oder traditionellen\nVerständnis der Ehe ausging, das heisst einem solchen, bei welchem die\nEhe aus Liebe eingegangen und die Begründung einer Lebensgemeinschaft,\nwenn nicht gar die Gründung einer Familie bezweckt wird. Gemäss Art. 159\nAbs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907\n(ZGB, SR 210) schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Trotz\ngewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue\ngrundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft. Das ist\nbei der Prostitution nun aber definitionsgemäss nicht möglich. Art. 159 Abs. 2\nZGB hält sodann fest, dass sich die Ehegatten durch die Trauung gegenseitig\nverpflichten, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren und für die Kinder\ngemeinsam zu sorgen. Insbesondere das Kriterium des Gemeinschaftswohls\nschliesst einseitige Abhängigkeiten und Formen der Ausbeutung aus, beides\nElemente, welche Ehen mit ausländischen Prostituierten in einem hohen\nAusmass kennzeichnen (vgl. dazu u. a. Menschenhandel in der Schweiz,\nBericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe Menschenhandel, Bern,\nSeptember 2001, S. 13 ff.).\n\n"}