{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-67-104--_2003-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005774.pdf?ID=150005774", "Checksum": "d5149001dbbf2c26ad6e5ca5da757c2d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.104 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 10.01.2003 JAAC 67.104 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "dfe5cf5a4f20bc9d0d023967c765ffbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 10.01.2003 JAAC 67.104 \r\n\n 2\nAus den Erwägungen:\n(…)\n15. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe\nden rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Sie habe\nsich mit dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei AB vom 20. Februar\n2001 begnügt. Weitere Abklärungen seien keine vorgenommen worden.\nAusserdem habe das Bundesamt in unzulässiger Weise darauf geschlossen, die\nBeschwerdeführerin gehe der Prostitution nach.\nGrundsätzlich ist festzustellen, dass die Einbürgerungsbehörde den\nSachverhalt von Amtes wegen abklärt. Unvollständig festgestellt im Sinne\nvon Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist der Sachverhalt, wenn in der\nBegründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen\nwird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,\nS. 286).\nAus den Einbürgerungsakten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 20. Dezember\n2000 den zuständigen kantonalen Bürgerrechtsdienst beauftragt hat, einen\nErhebungsbericht zu erstellen. Dieser wurde am 20. Februar 2001 durch die\nKantonspolizei AB bzw. die Polizeistation C erstellt und beruhte offensichtlich\nauf den Angaben der Beschwerdeführerin selber. Diesen ist zu entnehmen,\ndass sie seit dem 23. November 1995 ununterbrochen in C wohnt und dass\nsie in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann lebt. Ebenfalls\nfestgehalten wurde, dass keiner der Ehegatten Kinder hat. Aus dem Bericht\ngeht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin als selbstständige Masseuse\nzirka Fr. 3’500.- monatlich verdient und dass der Ehemann am 3. April 2000\nein eigenes Autoersatzteilgeschäft in D eröffnet hat. Daraus würden die\nEhegatten noch keinen Lohn beziehen, weil der Gewinn wieder ins Geschäft\ninvestiert würde. Zu ihrer Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, sie\nsei bei der Firma Z in E als selbstständige Masseuse tätig. Dort würden neben\nklassischen auch erotische Massagen angeboten. Zudem seien auch weitere\nLiebesdienstleistungen erhältlich. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich\ndargelegt, sie unterhalte einen freundschaftlichen Kontakt zu ihren Nachbarn.\nIn der Freizeit besuche sie ihre Kolleginnen in F und im Kanton K. Mit ihrem\nEhemann ginge sie öfters in den Nachbarstaat H ins Kino oder chinesisch\nessen.\nWiewohl dieser Bericht relativ kurz ausgefallen ist, gibt er doch einige\nAufschlüsse über den massgeblichen Hintergrund der Beschwerdeführerin\nund die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,\nwonach es sich bei der in einem einschlägigen Saunabetrieb praktizierten\nMassagen um Prostitution handelt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.\nDer Parteivertreter verkennt, dass sowohl die Rechtsprechung wie die\nLiteratur von einem weiten Begriff der Prostitution ausgehen. Darunter\nwerden sämtliche Handlungen verstanden, welche unter Preisgabe und\nEinsatz des eigenen Körpers der Befriedigung sexueller Gelüste Dritter\ndienen. Ob es jeweils zum Geschlechtsverkehr kommt oder nicht, ist dabei\nirrelevant. Weiter ist weder das Kriterium der Entgeltlichkeit noch die\nErlangung anderweitiger materieller Vorteile ausschlaggebend, ebenso\nwenig ob die Prostitution gewerbsmässig oder bloss gelegentlich ausgeübt\nwird (vgl. BGE 121 IV 86 ff.). Unter diesen Umständen und angesichts der\n\n"}